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Was müssen Land- und Forstwirte beim Betrieb einer Photovoltaikanlagen beachten?

Wie Einkünfte, die aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erwirtschaftet werden, steuerlich behandelt werden müssen, hängt dabei wesentlich von der Art der betriebenen Anlage ab.

Inhalt

Mittels einer Photovoltaikanlage gewonnener Strom ist steuerrechtlich betrachtet auch dann kein landwirtschaftliches Urprodukt, wenn die Anlage auf einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück betrieben wird. Wie Einkünfte, die aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erwirtschaftet werden, steuerlich behandelt werden müssen, hängt dabei wesentlich von der Art der betriebenen Anlage ab.

Volleinspeiser

Eine Volleinspeiser-Photovoltaikanlage speist den gewonnenen Strom zur Gänze in das örtliche Stromnetz ein. Damit liefert der Land- und Forstwirt den gewonnenen Strom an den jeweiligen Energieversorger und erhält für die Einspeisung eine entsprechende Vergütung. Die zur Deckung des Eigenbedarfs notwendige Energie wird vollständig aus dem Stromnetz (und nicht über die Photovoltaikanlage) bezogen.

Die Volleinspeisung begründet eine gewerbliche Tätigkeit. Das Entgelt für den eingespeisten Strom fällt demzufolge auch dann unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der Einspeisende nebenbei einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt. Umgekehrt können Aufwendungen und Ausgaben, die mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage einhergehen (z.B. Absetzung für Abnutzung), als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, solange keine steuerrechtliche Liebhaberei vorliegt.

Auch umsatzsteuerlich begründet die Volleinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit. Das hat zur Folge, dass der Verkauf des gewonnenen Stroms an den Energieversorger grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist. Im Einzelfall können allerdings persönliche Umsatzsteuerbefreiungen wie z.B. die Kleinunternehmerregelung greifen.

Überschusseinspeiser

Bei einer Überschusseinspeiser-Photovoltaikanlage wird der gewonnene Strom grundsätzlich selbst verbraucht. Nur wenn und insoweit der gewonnene Strom den Eigenbedarf übersteigt, erfolgt eine Einspeisung des Überschusses in das örtliche Stromnetz. Ein Überschuss an Strom wird somit an den jeweiligen Energieversorger verkauft. Wird der gewonnene Strom überwiegend für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, kann die Stromerzeugung mittels einer Photovoltaikanlage mit teilweiser Einspeisung in das Stromnetz einkommensteuerlich ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb („Substanzbetrieb“) sein. Anderenfalls liegt hinsichtlich des verkauften Stroms wie beim Volleinspeiser ein Gewerbebetrieb vor.

Betreibt ein pauschalierter Land- und Forstwirt eine Überschusseinspeiser-Photovoltaikanlage als Substanzbetrieb, dann müssen die damit einhergehenden Betriebseinnahmen und -ausgaben gesondert ermittelt werden. Als Betriebsausgaben des Substanzbetriebes kann dabei aber nur jener Teil der Ausgaben erfasst werden, der auf den Stromverkauf entfällt. Jener Anteil der Ausgaben, der auf die eigene Nutzung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entfällt, muss hingegen dem Betrieb zugerechnet werden und ist damit in der Regel abpauschaliert.

Auch umsatzsteuerlich begründet die Überschusseinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit. Bei umsatzsteuerlich pauschalierten Land- und Forstwirten sind die Vorsteuerbeträge allerdings abpauschaliert.

Insellösung

Bei Photovoltaikanlagen, die als Insellösungen betrieben werden, wird kein Strom in das örtliche Stromnetz eingespeist, sondern ausschließlich selbst verbraucht oder gespeichert. Mangels Entgelts für eingespeisten Strom stellt sich in diesem Fall die Frage nach der steuerlichen Behandlung irgendwelcher Einkünfte nicht. Sofern der mit der Photovoltaikanlage gewonnene Strom aber für die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und somit betrieblichen Sphäre zuzurechnen ist, sind die damit zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen allerdings (gegebenenfalls von einer Betriebsausgabenpauschale umfasste) Betriebsausgaben.

Wird der gewonnene Strom ausschließlich für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, wird die Photovoltaikanlage auch umsatzsteuerlich dem Betrieb zugerechnet. In diesem Fall steht ein Vorsteuerabzug auf die Anschaffungs- und Betriebskosten zu, sofern die Umsatzsteuer nicht abpauschaliert ist.

Vorsicht bei (teilweiser) Privatnutzung

Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn der gewonnene Strom zumindest teilweise für private Zwecke genutzt wird. Damit es steuerlich zu keiner Vermischung der betrieblichen und privaten Sphäre kommt, muss die außerbetriebliche Nutzung der Photovoltaikanlage entsprechend abgegrenzt werden. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall sehr aufwendig sein.

Steuerliche Beratung nutzen!

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft wirft eine Reihe an steuerlichen Fragen auf, deren Beantwortung stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt. Nehmen Sie deshalb idealerweise schon vor der Anschaffung einer solchen Anlage steuerliche Beratung in Anspruch, um Steuernachteile zu vermeiden!

Stand: 05. Juli 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Kiendl - Großschedl - Pußwald Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH

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